Mit der DS-GVO fallen alle detaillierten Regelungen des BDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke weg. Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Werbung ist in Zukunft, abgesehen von einer Einwilligung, eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Inwieweit es in Europa gelingen wird, die im BDSG enthaltenen Maßstäbe in die Abwägungsentscheidung „hinüber zu retten“, wird sich zeigen. Das BayLDA hat zu den Rahmenbedingungen hierfür ein weiteres Kurzpapier veröffentlicht. Quelle: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht