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Gemäß § 37 Abs 5 DSG 2000 hat die Datenschutzbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.

Dieser Datenschutzbericht liegt nun für das Jahr 2016 vor – Lesestoff für Datenschutz-Aficionados für das verregnete Osterwochenende und darüber hinaus … 😉