Datenschutzbehörde zur Anwendbarkeit des DSG auf juristische Personen

Die Datenschutzbehörde hat in dieser rechtskräftigen Entscheidung ausführlich zur (bislang umstrittenen) Frage des Schutzes juristischer Personen nach dem DatenschutzG Stellung bezogen, DSB 25.5.2020, 2020-0.191.240
“… Die Beschwerdeführerin als juristische Person kann sich auf den Schutzumfang des § 1 DSG in seiner Gesamtheit berufen, weil einerseits die Kompetenz der Mitgliedstaaten, einen über die EU-GRC hinausreichenden Schutz zu gewährleisten, besteht und andererseits durch die Einbeziehung des Schutzes juristischer Personen in das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG weder das Schutzniveau der EU-GRC, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.

b)    Zur Frage, ob sich juristische Personen auf die einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen des DSG berufen können

63.   Gemäß § 4 Abs. 1 DSG gelten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG, darunter auch die Beschwerde nach § 24 DSG, daher auf den Schutz natürlicher Personen beschränkt.

64.   § 1 DSG schützt allerdings auch – wie oben dargelegt – juristische Personen. Eine Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 4 und 24 DSG, dahingehend, nur natürlichen Personen die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung vor der Datenschutzbehörde einzuräumen, juristischen hingegen nicht, würde diesen Bestimmungen vor dem Hintergrund des § 1 DSG einen gleichheits- und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, ohne nachvollziehbaren Grund juristische Personen im Rahmen der Verfolgung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte grob nachteilig anders behandeln zu wollen als natürliche Personen (so im Ergebnis auch Lachmayer, aaO, Rz 82 ff; Dopplinger, aaO, Rz 7).65.   Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person aktiv legitimiert ist, eine Beschwerde nach § 24 DSG vor der Datenschutzbehörde zu erheben, sofern sie eine Verletzung der durch § 1 DSG gewährleisteten Rechte behauptet. … “

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