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Unter bestimmten Voraussetzungen können nationale Datenschutzbehörden ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben. Dies gilt auch dann, wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist, entschied der EuGH nun. Damit hat der EuGH den Datenschutzbehörden beim Vorgehen gegen Internet-Konzerne wie Facebook gestärkt. Link zur Rechtssprechung.