Im Fall C-345/17 hat der EuGH am 14.2.2019 folgendermaßen entschieden.
Die Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Arbeit und die Veröffentlichung des Videos zB auf YouTube fällt in den Anwendungsbereich der DSRL (und damit wohl auch der DSGVO).
Der Sachverhalt: Eine Privatperson filmte in einer Polizeidienststelle in Lettland seine eigene Aussage im Rahmen eines Verfahrens gegen ihn und stellte diese Videoaufnahme, das Polizeibeamte und deren Tätigkeit in der Polizeidienststelle zeigte, auf der Website www.youtube.com. Auf YouTube hat jeder Nutzer die Möglichkeit, diese Videos online zu stellen, anzuschauen, zu beurteilen und/oder zu teilen.
Die Entscheidung des EuGH
- Es liegt keine Ausnahme vor; es handelt sich nicht um eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, da das Video den persönlichen Bereich des Verantwortlichen durch die Veröffentlichung in YouTube „verlassen“ hat. Damit ist die Datenschutzrichtlinie (und auch die DSGVO seit 25.05.2018) auf den Sachverhalt anwendbar.
- Der Verantwortliche hatte auch argumentiert, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass auch Daten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen als personenbezogene Daten anzusehen sind: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als „personenbezogene Daten“ einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen.
- Videoaufnahmen von Polizeibeamten während ihrer beruflichen Tätigkeit fallen daher in den Anwendungsbereich der DSRL, und damit auch in die DSGVO, wenn diese nicht ausschließlich zu familiären oder persönlichen Zwecken angefertigt werden.
- Derartige Videoaufnahmen und die Veröffentlichung auf einer Plattform können „Bürgerjournalismus“ darstellen, und damit in das Medienprivileg fallen.
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