Im Dezember erschien das von unserem Vereinsmitglied Dr. Heidi Scheichenbauer herausgegebene Buch “Der Datenschutzbeauftragte“.
Das Buch enthält das gebündelte Wissen einer Vielzahl von Datenschutzbeauftragten und anderer Experten zu Fragen rund um die Tätigkeit und die Rolle interner oder externer Datenschutzbeauftragter in Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Stellen.
Der Verein österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter – Privacyofficers.at ist Mitinitiator eines europäischen Dachverbands der Datenschutzbeauftragten, der sich am 7. Juni 2019 in Berlin gegründet hat. Gründungsmitglieder der European Federation of Data Protection Officers (EFDPO) sind neben dem BvD nationale Verbände für Datenschutzbeauftragte aus Deutschland, Frankreich, Portugal, Tschechien, der Slowakei, Griechenland und Liechtenstein. Hauptziel der Gründung ist es, die Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedsstaaten miteinander zu vernetzen, gemeinsame Standards zu entwickeln und die Interessen der in Brüssel zu vertreten. Dabei soll Datenschutz als Wettbewerbs- und Standortvorteil für Europa gestärkt werden. Arbeitssitz des neuen Verbandes ist Brüssel. Mehr dazu beim BvD e.V.
Es gibt sehr erfreuliche Neuigkeiten aus Liechtenstein:
Unter dem Namen dsv.li – Datenschutzverein in Liechtenstein wurde am 03. April 2019 ein “Schwester-Verein” von Privacyofficers.at gegründet, dessen vorrangiges Ziel (auch) die Schaffung eines aktiven Netzwerkes für Datenschutzbeauftragte und mit dem Thema Betraute in Liechtenstein ist.
Wir gratulieren herzlich und freuen uns auf eine (weiterhin) exzellente Zusammenarbeit!
Wir waren auf der Konferenz der deutschen Datenschutzbeauftragten “Aufsicht trifft Wirtschaft” am 26. und 27. Oktober 2017 in Stuttgart und haben dort unsere Checkliste vorgestellt. Diese hat großen Anklang gefunden und uns in unserer Arbeit bestärkt. Es waren ca 200 Besucher auf dieser Konferenz, welche vor allem den Süden Deutschlands abdecken sollte. Wir hatten einen regen Austausch mit unserem deutschen Schwesternverein und werden in Zukunft noch stärker kooperieren, ein paar Vergünstigungen für unsere Mitglieder gibt es jetzt schon, beispielsweise können unsere Mitglieder Konferenzen des Verbandes zum Mitgliederpreis teilnehmen und es wird künftig noch stärken Austausch und Zugang internen Informationen geben.
Anbei noch einige Notizen von Konferenz:
Behörden (Baden-Württemberg/Bayern und Staatssekretär):
Wir sind noch alle in der Theorie und müssen gemeinsam in den Austausch kommen.
Materiell wird sich für den deutschen Datenschutz wenig ändern, allerdings wird sich das Zusammenspiel zwischen den Behörden und den Unternehmen ändern. Die Behörden müssen sich selbst berechenbarer machen und zwischen den Behörden wird es mehr Koordination geben.
Es wird Kurzpapiere von der Datenschutzkonferenz geben, ein gemeinsames Verständnis aller deutschen Behörden sollte zusammengefasst werden. Es wird auch ein Muster für Verfahrensverzeichnisse geben. Ansonsten muss das Verfahrensverzeichnis so gestaltet sein, dass die Behörde ohne nachfragen einen Überblick erhalten kann.
Falls ein Auftragsverarbeiter sich weigert, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, so kann man die Behörde anrufen.
Bußgeld darf nicht das zentrale Thema werden, Behörden in Deutschland sind jetzt schon sehr kooperativ, allerdings ist das Bußgeld nötig um alle aufzuwecken , welche sich vorher nicht um das Thema gekümmert haben. In Deutschland wurden bis jetzt kaum Bußgelder verhängt, wenn man eine ungesetzliche Situation bemerkt hat, hat man eher beraten wie man den Zustand abstellt. Dieses nicht wirtschaftsunfreundliche Verhalten wird sich ändern müssen, weil die Eu einheitlich Vorgehen wird. Auch die Bußgelder werden einheitlich verhängt werden. Allerdings haben die Behörden nach Ermessen zu entscheiden. Es wird eher das französische Modell, Rechtssicherheit durch Verfahren angewendet werden.
Die Behörden befürchten, dass die Unternehmen z.B. Geld in Rechtsanwälte investieren und ganze Behörden lahmlegen könnten.
Die Behörde in Baden-Württemberg hat zurzeit 55 Mitarbeiter und wird noch aufstocken (8). Davon werden 2-3 Mitarbeiter sich nur aufs Bußgeld spezialisieren.
Mitarbeiter welche in der Beratung tätig sind, dürfen allerdings nicht mit Bußgeld arbeiten und umgekehrt, hier wird es eine strikte Trennung geben.
Eine verständnisvolle Bußgeldsituation wie bisher darf nicht mehr geben.
Sicherheitsbehörde:
Beratung der Behörden für Unternehmen wird ein großes Thema. Datenschutz sollte eher ein Thema für Unternehmen sein, wie diese z.B. mit Kundendaten umgehen. Datenschutz sollte nicht die Sicherheit der Demokratie verhindern. Das deutsche Niveau beim Datenschutz ist einzigartig, sollte aber trotzdem im Sinne der Sicherheit mehr möglich machen z.B. bekommt die Polizei in Deutschland nicht die Mautdaten, in Österreich aber schon.
Wenn man sensible Daten verwendet, sollten die TOMs strenger sein!
Man merkt dass alle in der EU ziemlich wegen dem Datenschutzbeauftragten ratlos sind, hier sollte das deutsche Erfolgsmodell als Muster gesehen werden.
Gutachten zur Stellung und Haftung des Datenschutzbeauftragten:
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der DSGVO für andere Gesetze? Die DSGVO ist höher als das Grundgesetz einzustufen, bei Widerspruch zu einem deutschen Gesetz hat die DSGVO Vorrang.
Es gibt keine Formvorschrift über die Bestellung des DSB, wenn man vorher schon bestellt war, gilt die Bestellung weiter, muß also nicht neu bestellt werden.
Der Kündigungsschutz ändert sich in der deutschen Rechtlage nicht, nur wenn eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden kann, kann man den DSB kündigen.
Für den Datenschutz verantwortlich ist nicht der DSB sondern, der für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Deshalb kann nur dieser sanktioniert werden. (also Unternehmensleitung), dieser ist auch verantwortlich für die PIA und muß den Rat des DSB einzuholen. DSB überwacht die Einhaltung hat aber selbst kein Weisungsrecht.
Bildlich wurde ein Fußballcoach gesehen, der auch nicht steuernd in das laufende Spiel eingreifen kann.
Es wurde auch die Frage aufgeworfen, ob der DSB zusätzliche Pflichten übernehmen kann, dies kann nur im Einzelfall entschieden werden, ist aber schwierig, weil möglicheInteressenskonflikte auftreten können. Die gesetzlichen Pflichten gehen jedenfalls vor.
Die Pflichten sollten bei der Bestellung klar definiert werden, wobei die gesetzlichen nicht vertraglich ausgedehnt werden sollten. Bei der Bestellung ist es unzulässig das Bußgeld dem DSB umzuhängen.
Unterschied zu Compliance Officer:
Compliance Officer haften bei Unterlassung, Datenschutzbeauftragte haben nur eine Verpflichtung darauf hinzuweisen.
Datenschutzbeauftragte können Schulungen übernehmen, es besteht eher kein Interessenskonflikt.
Das gesamte 60igseitige Gutachten wird nächste Woche veröffentlicht.
Noch rein paar interessante Aussagen aus der Konferenz:
Es gibt 5000 Datenschutzbeauftragte alleine in Bayern!
Data Breach sollte nicht der Datenschutzbeauftragte melden, diese Entscheidung trifft die Unternehmensleitung, Vorsicht bei Aussagen: arbeitsrechtliche Treuepflicht – Geheimhaltungspflicht ……
Der Datenschutzbeauftragte hat keine Anzeigepflicht!
Der Verein österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter – Privacyofficers.at freut sich, das Rollenbild der österreichischen betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stellen zu können. In der vorliegenden Version wurde das österreichische Datenschutz- Anpassungsgesetz 2018 entsprechend berücksichtigt.
Das vorliegende Werk beschäftigt sich mit den Themen der Benennung des/der Datenschutzbeauftragten (zB: „Wer muss/wer kann einen bestellen?“, „Welche Voraussetzungen in fachlicher, sozialer und sonstiger Hinsicht muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r erfüllen?“), die Stellung des/der Datenschutzbeauftragten bei der Ausübung seiner/ihrer Funktion, wo/wie der/die Datenschutzbeauftragte organisatorisch positioniert werden sollte, Abgrenzung der Aufgaben des/der Datenschutzbeauftragten zu anderen Positionen in der Organisation, die arbeitsrechtliche Stellung des/der Datenschutzbeauftragten und natürlich auch die Aufgaben des/der Datenschutzbeauftragten. Selbstverständlich werden auch die Datenschutzbeauftragten in Behörden und öffentlichen Stellen berücksichtigt.
Abschließend haben wir eine Mustervorlage für die Bestellung einer Person zum/zur Datenschutzbeauftragten beigefügt.
Herzlichen Dank unserem Arbeitskreis Rollenbild Datenschutzbeauftragter und allen beteiligen Vereinsmitgliedern für die Erstellung dieses Dokuments.
Es diskutieren:
Mag. Markus Kastelitz (ehem. Medizinische Universität Wien, jetzt Research Institute AG & Co KG; [Vorstandsmitglied bei Privacyofficers.at])
Mag. Martin Leiter (ÖBB-Holding AG)
Mag. Judith Leschanz (A1 Telekom Austria AG [und Vorstandsmitglied bei Privacyofficers.at])
Christoph Wenin (Rewe International AG)
Es moderiert:
Assoz. Prof. Mag. Dr. Christian Bergauer (Universität Graz) Wann: Donnerstag, 9. November 2017, 17.30 — 19.30 Uhr s.t. Wo: Universität Graz, ReSoWi-Zentrum, Universitätsstraße 15, 8010 Graz, Bauteil A, 2. Stock
Die Teilnahme ist kostenlos möglich, aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung bis 31.10.2017 hier erforderlich.
Unsere Stellungnahme zum Entwurf eines Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 ist in Kürze auf der Website des Parlaments unter diesem Link verfügbar. Danke an alle Mitglieder, die dazu beigetragen haben!
Ein Cross-post von meinem Blog: Es schwirren derzeit einige Gerüchte über das künftige österreichische “DSGVO-Anpassungsgesetz” herum, die ich hier kurz festhalten will (Disclaimer: Es liegt in der Natur von Gerüchten, dass diese “fake news” sein können – also Achtung):
FAKTUM: Österreich hat als einziger EU-Mitgliedsstaat gegen die DSGVO gestimmt (pdf). Es folgen die Gerüchte …
Die LegistInnen im BKA (in Österreich die Abkürzung für das zuständige Bundeskanzleramt) haben einen internen Entwurf, der nur “das Notwendigste” regelt, fertiggestellt; dieser ist nicht veröffentlicht und liegt dem Koalitionspartner zur internen Stellungnahme und Abklärung vor.
Es wird koalitionsintern u.a. über das darin vorgesehene datenschutzrechtliche “Verbandsklagerecht” heiß diskutiert, ebenso über die Höhe von Verwaltungsstrafen (siehe u.a. Art 83 Abs 7 DSGVO) und die Umsetzung der JI-RL (EU) 2016/680.
Vom Anwendungsbereich sind nur mehr natürliche Personen umfasst (bislang sind in Ö auch juristische Personen [und Personengemeinschaften] als “Betroffene” umfasst).
Geldbußen können auch gegen eine juristische Person als strafbare Person verhängt werden (“Verbandsverantwortlichkeit”; vgl. das Kartellrecht) – dies soll Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder davor schützen, nach Verhängung einer “saftigen” Geldbuße Privatinsolvenz beantragen zu müssen …
Last but not least: Angeblich soll erst im Herbst 2017 eine Regierungsvorlage veröffentlicht werden (wobei BM Drozda Anderslautendes angekündigt hat: “ein Entwurf für ein neues österreichisches Datenschutzgesetz bereits [liege vor], dieses mit dem Koalitionspartner abgestimmt werde und voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2017 beschlossen werden könne”) – es bliebe dann wenig Zeit, bereits laufende Umsetzungsprojekte an etwaige “Austriaca” anzupassen …
Update 1: Ich habe gerade gehört, dass es eventuell doch schneller gehen könnte und die Begutachtung demnächst starten soll – eine parlamentarische Beschlussfassung vor dem Herbst ist aber unwahrscheinlich.
Anmerkung zum DSB: Alle die von einer Überwälzung auf den künftig gem. Art 37 Abs 1 lit a-c DSGVO verpflichtend zu bestellenden Datenschutzbeauftragten als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG) “geträumt” haben, sollten sich Folgendes überlegen: Der DSB darf bei Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhalten (Art 38 Abs 3 DSGVO; “Weisungsfreiheit”). Ob man im Unternehmen einen rechtlich weisungsfrei gestellten DSB mit einer Anordnungsbefugnis gem. § 9 Abs 4 VStG haben möchte, sollte man sich gut überlegen, zudem mit der Solidarhaftung gem. § 9 Abs 7 VStG. Dagegen spricht auch, dass der Verantwortliche verantwortlich ist (Art 5 Abs 2 DSGVO) und Art 39 DSGVO die Aufgaben des DSB mehr in der Beratung sieht als in jener des”Haftungsprellbocks”. Lesenswert zur Frage, wer eine Strafe zur tragen hat, hier von RA Dr. Schweiger.